Europäische Kommission führt wieder Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen für Jindal Saw ein

 

Für Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) der Tarifnummern ex 7303 00 10 und es 7303 00 90 mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen (Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 – AD/Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 – AS).
 
Der indische Hersteller Jindal Saw Limited und sein verbundener Einführer Jindal Saw Italia SpA klagten vor dem Gericht gegen die beiden Verordnungen. Am 10. April 2019 urteilte das Gericht in den Rechtssachte T-300/16 und T-301716 bezüglich der beiden strittigen Verordnungen und stellte fest, dass die Europäische Kommission den Ausgleichszoll für Jindal Saw höher als die anfechtbaren Subventionen festgesetzt habe. Das Gericht kam überdies zu dem Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung für den Wirtschaftszweig der Union eine Schadensspanne ermittelt worden wäre, die unter der Subventions- bzw. Dumpingspanne gelegen hätte.
 
Auf diese Urteile hin wurden für Jindal Saw keine Antidumping- bzw. Antisubventionszölle erhoben, bis zum Vorliegen von Ergebnissen. Nach dem Urteil des Gerichts hat die Kommission die Antidumping- bzw. Antisubventionsuntersuchung im Hinblick auf Jindal Saw Limited Ende Juni 2019 wiederaufgenommen.
 
Die Europäische Kommission bestätigt in ihrer Untersuchung den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung der Unionsindustrie und den gedumpten bzw. subventionierten Importen sowie den erheblichen Preisdruck, den diese Einfuhren auf die Verkaufspreise der Union verursachen. Sie hat die Schadensspanne für das Unternehmen neu kalkuliert und mit 9% festgelegt. Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass für das Unternehmen wieder Antidumping- bzw. Antisubventionszölle eingeführt werden sollten.
 
Sie gibt daher mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/527 die Einführung endgültiger Antidumpingzölle für Jindal Saw in der Höhe von 3% und mit Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 die Einführung endgültige Antisubventionszölle in der he von 6% rückwirkend ab dem 19. März 2016 (Tag des Inkrafttretens der endgültigen Antidumping- bzw. Antisubventionsmaßnahmen) bekannt (beide Durchführungsverordnungen wurden im Amtsblatt L 118 vom16.4.2020 veröffentlicht). Diese Maßnahmen werden auch auf jene Einfuhren erhoben, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2019/1250 zollamtlich erfasst wurden.