Grundsätzlich beträgt die maximale Verwendungsdauer von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 217 Buchstabe c lit. iii UZK-DA sechs Monate.
Diese Frist kann gemäß Art. 251 Abs. 3 UZK aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden. Der Einmarsch russischer Truppen und der seitdem andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, da es den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren. Da die Bewilligungserteilung und Überführung in die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 UZK-DA geschehen ist, wird diese Fristverlängerung ohne Antrag des Bewilligungsinhabers ebenfalls formlos erlaubt.
Daher wird mitgeteilt, dass für die im Betreff genannten Beförderungsmittel die vorübergehende Verwendung bis auf Weiteres möglich ist, sofern alle anderen Bedingungen für das Verfahren auch weiterbestehen.
BMF, 27. Februar 2023
Seit 1.12. gibt es einen neuen Code. Aufgefallen bei 8443 3100
Man muss nicht nur
Y984 Waren, die nicht aus in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja stammen oder nicht für sie bestimmt sind
sondern auch noch die Krim bestätigen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
oder
Y998 Es gibt keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass die Waren auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen (Artikel 2b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Sofern natürlich zutreffend.
Link zur Findok
Die Ukraine ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren und dem Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr beigetreten.
Versandverfahren:
Ab diesem Tag wird es daher möglich sein, gemeinsame Versandverfahren mit der Ukraine als Abgangs-, Durchgangs- oder Bestimmungsland durchzuführen.
Die Abwicklung der Verfahren erfolgt, wie aus den Verfahren mit den übrigen Vertragsparteien bekannt, über die Nutzung des elektronischen Versandsystems NCTS.
Eine der wichtigsten Voraussetzungen zur Durchführung von gemeinsamen und Unionsversandverfahren, ist die Leistung einer gültigen Sicherheit.
Dies bedeutet hinsichtlich des bevorstehenden Beitritts der Ukraine, dass Versandverfahren unter Verwendung von Barsicherheiten oder Sicherheiten in Form von Sicherheitstiteln ab 1.10.2022 eröffnet werden können.
Informationen betreffend der Vorgangsweise bei Gesamtsicherheiten sowie Befreiungen von der Sicherheitsleistung werden zeitnah mit einem gesonderten Newsletter bekanntgegeben.
Einfuhr und Ausfuhr:
Für die die Einfuhr- bzw. Ausfuhrzollanmeldung bedeutet der Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, dass ab 1. Oktober 2022 für die Art der Anmeldung anstelle des Codes "IM" bzw. "EX" der Code "EU" zu verwenden ist.
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine kann nach Abklärung mit der Europäischen Kommission/Generaldirektion TAXUD für Hilfslieferungen zur Unterstützung von in Not geratenen und hilfsbedürftigen Einwohnern der Ukraine die Ausfuhranmeldung in mündlicher Form gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese mündliche Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben ist. Die Generaldirektion TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung möglichst reibungslos bei der Ausgangszollstelle abgewickelt werden kann, ist dieser eine Aufstellung über die Waren in diesen Hilfslieferungen vorzulegen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Die Ware besteht aus zwei horizontalen und zwei vertikalen Schienen aus extrudiertem Aluminium, die zusammen einen Rahmen bilden, der dazu bestimmt ist, mit Schrauben an einer Wand befestigt zu werden. Der Rahmen dient zur Befestigung von Wandfliesen- Paneelen. Die horizontalen Schienen sind so gestaltet, dass die Paneele in die Schienen geschoben werden können, wodurch ein möglicherweise erforderlicher Ausbau oder Austausch der Paneele erleichtert wird.
Eine Einreihung in die Position 8302 als „Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren“ ist ausgeschlossen. Die Schienen dienen der Befestigung von Wandfliesen- Paneelen an der Wand; Wandfliesen-Paneele unterscheiden sich jedoch grundlegend von den Waren, die unter Verwendung der Waren der Position 8302 befestigt. Daher ist die Ware als „andere Waren aus Aluminium“ in den KN-Code 7616 99 90 einzureihen (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2244, L 324 vom 8.12.2017). Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Der nunmehr zur Anwendung gelangende Drittlandzollsatz beträgt 6%.