Mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat die litauische Zollverwaltung mitgeteilt, dass mit Wirkung 5. Juni 2023, zur Verhinderung von Umgehungslieferungen nach Russland und Belarus, verstärkte Kontrollen und Maßnahmen betreffend die Durchfuhr von Waren durch Russland und/oder Belarus mit Bestimmung in Drittländern angewendet werden.
Danach besteht in Fällen, in denen Waren im Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation und/oder Belarus in Drittländer transportiert werden, ein erhebliches Risiko der Umgehung. Um derartige Umgehungen hintanzuhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte auf Verlangen der litauischen Zollbehörde bestimmte Nachweise/Unterlagen vorlegen, beziehungsweise dem Frachtführer zur Vorlage bei der litauischen Zollbehörde übergeben.
Abhängig vom jeweiligen Fall müssen die von den Wirtschaftsbeteiligten zu erbringenden Nachweise/Unterlagen folgendes belegen -
Aufgrund dieser Maßnahmen ist - lt. Mitteilung der litauischen Zollbehörden - bei Nichtvorliegen der Unterlagen mit erheblichen Verzögerungen bzw. mit Zurückweisungen zu rechnen.
Anmeldungen durch so genannte konkludente Handlungen in der Ausfuhr und in der Wiederausfuhr sind unter anderem für folgende Waren erlaubt:
Grundsätzlich beträgt die maximale Verwendungsdauer von Straßenbeförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch im Rahmen der vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 217 Buchstabe c lit. iii UZK-DA sechs Monate.
Diese Frist kann gemäß Art. 251 Abs. 3 UZK aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden. Der Einmarsch russischer Truppen und der seitdem andauernde bewaffnete Konflikt in der Ukraine stellt nach Ansicht der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten einen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, da es den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann, in ein Kriegsgebiet zurückzukehren. Da die Bewilligungserteilung und Überführung in die vorübergehende Verwendung in diesen Fällen gemäß Art. 136 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 139 Abs. 1 UZK-DA geschehen ist, wird diese Fristverlängerung ohne Antrag des Bewilligungsinhabers ebenfalls formlos erlaubt.
Daher wird mitgeteilt, dass für die im Betreff genannten Beförderungsmittel die vorübergehende Verwendung bis auf Weiteres möglich ist, sofern alle anderen Bedingungen für das Verfahren auch weiterbestehen.
BMF, 27. Februar 2023
Seit 1.12. gibt es einen neuen Code. Aufgefallen bei 8443 3100
Man muss nicht nur
Y984 Waren, die nicht aus in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja stammen oder nicht für sie bestimmt sind
sondern auch noch die Krim bestätigen
Y997 Waren, die ihren Ursprung nicht auf der Krim oder in Sewastopol haben oder nicht für die Krim oder Sewastopol bestimmt sind (Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
oder
Y998 Es gibt keinen hinreichenden Grund für die Annahme, dass die Waren auf der Krim oder in Sewastopol verwendet werden sollen (Artikel 2b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates)
Sofern natürlich zutreffend.
Link zur Findok
Aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine kann nach Abklärung mit der Europäischen Kommission/Generaldirektion TAXUD für Hilfslieferungen zur Unterstützung von in Not geratenen und hilfsbedürftigen Einwohnern der Ukraine die Ausfuhranmeldung in mündlicher Form gemäß Artikel 137 (1) a) UZK-DA abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese mündliche Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle abzugeben ist. Die Generaldirektion TAXUD hat mitgeteilt, dass über diese Regelung auch die anderen Mitgliedstaaten informiert werden.
Damit die mündliche Ausfuhranmeldung möglichst reibungslos bei der Ausgangszollstelle abgewickelt werden kann, ist dieser eine Aufstellung über die Waren in diesen Hilfslieferungen vorzulegen.
Es ist jedoch zu beachten, dass Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, von der mündlichen Zollanmeldung gemäß Artikel 142 c) UZK-DA ausgenommen sind.
Seite 1 von 2